Welche Menschen benutzen eigentlich Dein Badezimmer? Wem gehört die Waschmaschine in Deiner Wohnung? Was für Einrichtungsgegenstände stehen in den Zimmern Deiner Mitbewohner? Diese Fragen müssen beantwortet werden, sobald Wohngeld beantragt wird. Die Frage, die wir uns an diesem Punkt stellen: Wen juckt’s?
Laut dem Bundesministerium des Inneren ist die Lage eigentlich ganz klar und einfach:
“Wohngeld ist kein Almosen des Staates” und “Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
- Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
- Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und Eigentümern).”
(Quelle: BMI)
Es wäre demnach anzunehmen, dass die Beantragung von Wohngeld lediglich wenige Angaben benötigt und das dessen Bewilligung möglichst unbürokratisch und zuvorkommend (“kein Almosen”!) erfolgt. Neben dem eigentlichen Antrag, der vom Freistaat Sachsen kommt, gibt es jedoch Anlagen der Stadt Dresden, die Antragsstellende zur Herausgabe von einer zusätzlichen Menge persönlicher Daten und Informationen über Mitwohnende auffordern. Wie ist es dazu gekommen und warum werden welche Daten erfragt? Mit unseren Anfragen an das Sozialamt Dresden wollen wir der bisherigen Praxis auf den Zahn fühlen.
Zum einen finden sich in den beiden Anlagen “Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” und “Wohnungsbeschreibung” Fragen, die ähnlich schon im Hauptantrag für Wohngeld stehen. An dieser Stelle fragen wir, welche zusätzlichen Informationen durch die Anlagen überhaupt erlangt werden sollen. Gerade in studentischen Wohngemeinschaften ist es klar, dass getrennte Haushalte vorliegen, was anscheinend nicht mit einer einfachen Frage im Hauptantrag getan ist, sondern in 15 weiteren fantasievollen (und äußerst privaten) Fragen erörtert wird.
Des Weiteren ist es uns wichtig zu fragen, inwiefern einige Fragen tatsächlich zur Bemessungshöhe des Wohngelds beitragen, die sich doch eigentlich nur auf drei Aspekte konzentriert (siehe oben). Das bezieht sich vor allem auf Fragen zu Sachkosten in der Wohnung – die Anlagen fragen nach Wohnungsgegenständen (und jeweilig EigentümerIn/MitnutzerIn), Einrichtungsgegenständen in allen Räumen der Wohnung, wer welche Räume wie z.B. Küche und Bad mitbenutzt. Bekommt jemand weniger Wohngeld, wenn ihm die Waschmaschine nicht gehört oder was hat die Erhebung dieser Daten mit der Wohngeldhöhe zu tun? Und wenn nicht dafür – wozu werden sie dann abgefragt?
Ebenso bedenkenswert sind für uns Fragen, die die Mitwohnenden von Antragsstellenden betreffen. Schließlich stellen diese Personen keinen Antrag für staatliche Leistungen. In den Anlagen werden jedoch privateste Informationen wie Einrichtungsgegenstände, Raumgrößen und Nutzungsverhalten in Küche und Bad sowie Kontoverfügungen von Mitwohnenden abgefragt. Wie ist das eigentlich mit dem Recht auf Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung vereinbar?
Wir fragen auch danach, ob es dem Amt erlaubt ist, (un)angekündigte Besuche zur Überprüfung von Angaben vorzunehmen. Unabhängig von der erniedrigenden Geste – gehen wir von einer Wohngemeinschaft aus, kann sich ein Antragssteller der Mitbewohnerin gegenüber wegen der Unverletzlichkeit der Wohnung schuldig machen. Werden Leistungen dann auch noch abhängig vom Wohnungszutritt gemacht, feiern Überwachungswahn und soziale Repression ihre größte Stunde.
Schlussendlich ist noch interessant, ob die erhobenen Daten an andere Institutionen (wie andere Ämter/Behörden) weitergeleitet und wie sie gespeichert werden. Erneut weisen wir darauf hin, dass es sich unter anderem auch um Informationen über unbeteiligte Mitwohnende handelt.
Zum Ende möchten wir erneut darauf hinweisen: Es geht hier um die Beantragung von Geldbeträgen im Bereich von “Peanuts” – diese “Peanuts” sind aber für die betroffenen Menschen essenziell und entscheiden über Wohnen oder Obdachlosigkeit. Mit der extremen Bloßstellung der Privatsphäre sind nicht nur Informationen gemeint, die in staatlichen Händen nichts zu suchen haben. Machen wir uns an dieser Stelle erneut bewusst, wie entwürdigend und demütigend diese Gängelung von Menschen in sozial prekären Verhältnissen ist.
Wir warten gespannt auf die Antworten! Bleibt also dran!
Hier unser letzter Beitrag zu Gentrifizierung und Mieten.
Unsere Anfrage zum Wohngeldantrag des Dresdner Sozialamts
Unsere Anfrage findest Du hier als PDF: Anfrage_Stadtrat_Wohngeld
Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,
auf den Internetseiten des Bundesministeriums des Inneren [1] heißt es: “Wohngeld wird als Mietzuschuss (für Mieterinnen und Mieter) oder als Lastenzuschuss (für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer) geleistet. Wohngeld ist kein Almosen des Staates.”
Und weiter wird ausgeführt [2]:
“Ob jemand Wohngeldanspruch hat und wenn ja in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:
• Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
• Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens
• Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung (bei Eigentümerinnen und
Eigentümern).”
Man müsste demnach annehmen, dass die Beantragung von Wohngeld lediglich wenige
Angaben benötigt und dass dessen Bewilligung unbürokratisch und zuvorkommend (“kein
Almosen”!) erfolgt.
Betrachtet man jedoch den Wohngeldantrag der LH Dresden (und dessen Anhänge), so stellt man fest, dass eine Vielzahl von höchst privaten Angaben benötigt wird. Die Angaben
beziehen sich dabei nicht allein auf die Antragstellenden, sondern inkludieren auch Mitbewohnende und Familienangehörige. Bei der Beantragung muss man demnach nicht nur sich selbst, sondern auch andere “nackig” machen. Um diese Umstände näher zu verstehen und die an mich herangetragenen Fragen betroffener Menschen zu beantworten, erlauben Sie mir folgende Fragen:
1. Welche Instanz hat die Anlagen zum Wohngeldantrag “Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” und “Wohnungsbeschreibung” erstellt und durch welche(s)
Verfahren sind diese zustandegekommen?
2. Welche zusätzlichen Informationen, die durch den Hauptantrag scheinbar nicht ermittelt werden können, sollen durch die unter anderen folgenden Fragen der oben genannten Anlagen gewonnen werden?
a) “Welche Gründe gibt es für die gemeinsame Wohnraumraumnutzung?” – Im Hauptantrag wird bereits nach Mitwohnenden gefragt, die nicht Teil des Haushalts sind.
b) “Wie werden die Einnahmen in Ihrem Haushalt verwaltet?” – Im Hauptantrag wird bereits nach Mitwohnenden gefragt, die nicht Teil des Haushalts sind (siehe ebenso Punkt 5.).
c) “Verfügen Sie über gemeinsames Vermögen?” – Im Hauptantrag wird bereits nach Vermögen gefragt.
3. Inwiefern werden die Antworten auf folgende Fragen für die Berechnung der Höhe des Wohngeldes benötigt?
a) Anschaffung und Nutzung einzelner Gegenstände in der Wohnung nach Eigentümer und Mitnutzer (Geschirrspüler, Telefon, Staubsauger…)
b) Ausstattung anderer Räume (Wohn-, Schlaf- oder Wirtschaftsgegenstände)
c) Namen der Personen, die Bad, Küche und Flur bewohnen bzw. benutzen
d) Existenz einer Hausratversicherung
Sofern die Antworten nicht für die Berechnung der Höhe des Wohngeldes benötigt werden, welchem Zweck dienen diese Fragen stattdessen?
4. Warum werden folgende Daten über Personen, die keine Antragsstellenden und nicht Teil des Haushalts sind, erhoben? Wie ist die Erhebung dieser Daten mit dem Schutz der Privatsphäre Dritter – insbesondere im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung – zu vereinbaren?
a) Wohnungsgegenstände anderer, nicht dem Haushalt zugehöriger Mitglieder
b) Zimmergrößen anderer, nicht dem Haushalt zugehöriger Mitglieder
c) Nutzungsverhalten anderer, nicht dem Haushalt zugehöriger Mitglieder, in Flur, Bad und Küche
d) ausgestellte Verfügungsberechtigungen für Konten von anderen, nicht dem Haushalt zugehörigen Mitglieder
5. Warum wird bei der “Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft” abwechselnd von den rechtlich differenziert zu betrachtenden Begriffen ‘Haushalt’ und ‘gemeinsamer Wohnraumnutzung’ Gebrauch gemacht? Besonders dann, wenn gefragt wird, wie Einnahmen im Haushalt “gemeinsam” verwaltet werden? Zielen diese Fragen lediglich auf den Haushalt der Antragsstellenden ab – welche bereits im allgemeinen Wohngeldantrag gestellt wurden – oder handelt es sich vielmehr um Formulierungsfehler?
6. Müssen Antragsstellende damit rechnen, dass nach getätigten Auskünften auch Überprüfungen im Sinne von (un)angemeldeten Kontrollen vor Ort durchgeführt werden?
Wenn ja, wie ist dies mit dem Grundrecht auf Unverletzbarkeit der Wohnung – vor allem von nicht dem Haushalt zugehörenden Mitwohnenden – vereinbar?
7. Werden die erhobenen Daten von Antragstellenden oder dritten Personen ganz oder teilweise an andere Stellen (Ämter, Behörden, ‘GEZ’, Kirchen, Schufa, …) weitergeleitet?
8. Erfolgt eine Speicherung der erhobenen Daten? Wenn ja, in welcher Form, über welchen Zeitraum und ist dies DSGVO konform?
9. Sind die Wohngeldzahlungen haushaltsrelevant für die LH Dresden? Wenn ja, wie hoch sind die Belastungen für den städtischen Haushalt? Erfolgen Kompensationszahlungen seitens des Bundes/Landes? Wenn ja, in welcher Höhe?
[1] https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeld-node.html
[2] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bauen-wohnen/wohngeld/wohngeld-faq-liste.html
Mit freundlichen Grüßen
Martin Schulte-Wissermann